Waffengesetz Einhandmesser

Waffengesetz Einhandmesser
 
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
 
 
(1)  Es ist verboten
 
1.   Anscheinswaffen,
 
2.   Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
 
3.   Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer 
      Klingenlänge über 12 cm zu führen.
 
(2)  Absatz 1 gilt nicht
 
1.   für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
 
2.   für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
 
3.   für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
      vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
 
(3)  Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
      Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege,
      dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.